Die Bundesgerichtsbarkeit kann im Falle des Fehlens der Voraussetzungen der sachlichen Zuständigkeit direkt aus den staatsvertraglichen Bestimmungen von Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 1 EMRK gestützt auf das Beschleunigungsgebot begründet werden. Ebenso kann dies eine sachliche Relevanz für eine Ausnahme i.S.v. Art. 30 begründen. Die Ausnahmeregelung zur Beurteilung von Sonderfällen ist offen gehalten worden und konkretisiert sich mit der Rechtsprechung. Angerufen werden kann Art.