Vorliegende Gründe dienen insb. der Verfahrensbeschleunigung. Zur Beurteilung der Gründe, die ein Abweichen von der sachlichen Zuständigkeit rechtfertigen, kann die bisherige Praxis der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts herangezogen werden. Beim Abweichen von der sachlichen Zuständigkeit dürfen die Verfahrensgarantien nicht beeinträchtigt werden. Die Bundesgerichtsbarkeit kann im Falle des Fehlens der Voraussetzungen der sachlichen Zuständigkeit direkt aus den staatsvertraglichen Bestimmungen von Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 1 EMRK gestützt auf das Beschleunigungsgebot begründet werden.