Trennung sachlich gerechtfertigt oder eine Vereinigung sachlich geboten war, was – in den Worten des Bundesgerichtes – «offensichtlich nicht angeht». [CESAROV, a.a.O., S: 328]), überzeugt nicht. Selbst wenn dieses Vorgehen teilweise gelebte Praxis sein soll, ist über dessen strafprozessuale Zulässigkeit (im Einzelfall) nichts gesagt. An dieser Stelle braucht indes nicht näher darauf eingegangen zu werden. 2.4 Nach dem Gesagten ist auf die im Übrigen form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten.