Dieser Mangel wiegt namentlich vor dem Hintergrund, dass der Strafbefehl vor der Verfahrensabtrennungsverfügung erfolgte, besonders schwer und ist leicht erkennbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016 E. 3.3). Als (im Strafbefehlsverfahren) die Staatsanwaltschaft dem Verurteilten den Strafbefehl zustellte, war die Frage, ob dieses Verfahren zulässig sein kann, noch nicht rechtskräftig geklärt. Entsprechend musste den Beteiligten bewusst sein, dass die im Strafbefehlsverfahren vorgenommenen Prozesshandlungen hinfällig werden könnten, andernfalls der Beschwerdeführer vor vollendete Tatsachen gestellt würde.