Gegen den Verurteilten konnte kein Strafbefehlsverfahren geführt werden. Mit Blick auf sein Aussageverhalten einerseits und dasjenige seines Bruders andererseits muss auch er sich im ordentlichen Verfahren verantworten. Der Strafbefehl vom 13. August 2018 erging in einem unzulässigen Verfahren, weshalb es diesen Rechtsakt nie hätte geben dürfen. Dieser Mangel wiegt namentlich vor dem Hintergrund, dass der Strafbefehl vor der Verfahrensabtrennungsverfügung erfolgte, besonders schwer und ist leicht erkennbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016 E. 3.3).