Wenn die Vorinstanz die Nichtigkeit der Anklageschrift vom 18. Dezember 2014 und des Urteils des Bezirksgerichts vom 26. März 2015 festgestellt hat, hält das daher vor Bundesrecht stand. Wollte man anders entscheiden, könnten - was offensichtlich nicht angeht - die Staatsanwaltschaft und das Sachgericht in einem Fall wie hier vollendete Tatsachen schaffen, bevor die Zulässigkeit der Verfahrenstrennung im Rechtsmittelverfahren geklärt ist.