3 antworten. Da die Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist, muss auch er sich dem ordentlichen Verfahren stellen. Das abgekürzte Verfahren hätte daher nie durchgeführt werden dürfen. Die Anklageschrift vom 18. Dezember 2014 und das Urteil des Bezirksgerichts vom 26. März 2015 ergingen somit in einem unzulässigen Verfahren, weshalb es diese Rechtsakte nie hätte geben dürfen. Dieser Mangel wiegt besonders schwer und ist leicht erkennbar. Die Rechtssicherheit steht der Annahme der Nichtigkeit nicht entgegen.