Diesen Darlegungen kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, kann in diesem Kontext im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016 und dessen zutreffende Erwägung 3 verwiesen werden: Der Beschwerdeführer wendet ein, die Anklageschrift und das Urteil im abgekürzten Verfahren könnten jedenfalls nicht als nichtig angesehen werden. […] Ein rechtswidriger Entscheid ist im Allgemeinen anfechtbar. Von der Anfechtbarkeit zu unterscheiden ist die Nichtigkeit. Einem nichtigen Entscheid geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab.