Es sei auf die Kritik gegen dieses Urteil hinzuweisen (CESAROV, Nr. 38 Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 23. Mai 2016 i.S. A. gegen B. und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau – 1B_11/2016, in: forumpoenale 6/2016 S. 325 ff.), wonach die Voraussetzungen zur Annahme von Nichtigkeit in vergleichbaren Fällen nicht gegeben seien. Mithin wäre nicht von Nichtigkeit des Strafbefehls auszugehen, selbst wenn keine sachlichen Gründe für eine Verfahrenstrennung vorgelegen hätten. Diesen Darlegungen kann ebenfalls nicht gefolgt werden.