Die dortige Situation sei indessen nicht mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbar, weil das Strafbefehlsverfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend anzuordnen sei. Es sei auf die Kritik gegen dieses Urteil hinzuweisen (CESAROV, Nr. 38 Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 23. Mai 2016 i.S. A. gegen B. und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau – 1B_11/2016, in: forumpoenale 6/2016 S. 325 ff.), wonach die Voraussetzungen zur Annahme von Nichtigkeit in vergleichbaren Fällen nicht gegeben seien.