Folglich könne der Beschwerdeführer durch die Beschwerde keine günstigere Entscheidung für sich herbeiführen. Das Bundesgericht habe sich in einem unpublizierten Entscheid zwar dafür ausgesprochen, dass wenn eine Verfahrenstrennung sachlich nicht begründet gewesen sei, das gegen einen Mitbeschuldigten im abgekürzten Verfahren erlangte Urteil nichtig sei (Urteil des Bundesgerichts 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016, E. 3.3). Die dortige Situation sei indessen nicht mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbar, weil das Strafbefehlsverfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend anzuordnen sei.