Sie können ein Handeln nach Treu und Glauben eines (anwaltlich vertretenen) Privaten nur einfordern, wenn sie selber diesem Grundsatz gemäss handeln respektive gehandelt haben. 2.3 Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert im Weiteren, das Begehren, wonach die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, die Verfahren nicht abzutrennen, sei nicht mehr umsetzbar. Der Strafbefehl vom 13. August 2018 sei längst in Rechtskraft erwachsen. Eine gemeinsame Verfahrensführung sei nicht mehr möglich. Folglich könne der Beschwerdeführer durch die Beschwerde keine günstigere Entscheidung für sich herbeiführen.