Die «Trennung» der Verfahren erst, nachdem der nicht angefochtene Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen und damit das Verfahren EO 17 2114 längst abgeschlossen war, ist rechtlich unzulässig. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft auf den Grundsatz von Treu und Glauben hinweist, ist anzumerken, dass staatliche Behörden diesbezüglich eine Vorleistungspflicht haben. Sie können ein Handeln nach Treu und Glauben eines (anwaltlich vertretenen) Privaten nur einfordern, wenn sie selber diesem Grundsatz gemäss handeln respektive gehandelt haben.