2 nommen. Dass die Staatsanwaltschaft anschliessend quasi direkt zum Erlass eines Strafbefehls gegen den Verurteilten schritt (und damit das Verfahren faktisch bereits abtrennte), war strafprozessual nicht angängig. Wenn schon hätte vorab die Verfahrensabtrennung verfügt werden müssen. Diese hätte der Beschwerdeführer anfechten können. Die «Trennung» der Verfahren erst, nachdem der nicht angefochtene Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen und damit das Verfahren EO 17 2114 längst abgeschlossen war, ist rechtlich unzulässig.