BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Den Argumenten der Generalstaatsanwaltschaft, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne, kann nicht gefolgt werden: 2.2 Mit der (notabene nicht anfechtbaren) Mitteilung nach Art. 318 StPO vom 8. Mai 2018 stellte die Staatsanwaltschaft den Parteien bloss in Aussicht, gegen den Verurteilten das Strafbefehlsverfahren einzuleiten.