Gegen die Verfahrenstrennung erhob der Beschwerdeführer am 16. November 2018 Beschwerde. In ihren Stellungnahmen vom 10. respektive vom 14. Dezember 2018 beantragten sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Verurteilte, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Mit Replik vom 9. Januar 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 14. Januar 2019 verzichtete der Verurteilte auf eine Duplik. Der Straf- und Zivilkläger E.________ liess sich nicht vernehmen.