Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 479 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Januar 2019 Besetzung Oberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Hubschmid Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern E.________ v.d. Rechtsanwalt F.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Abtrennung des Verfahrens Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung, evtl. übler Nachrede etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 7. November 2018 (EO 17 2114) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führte gegen die Brüder A.________ (nachfolgend: Verurteilter) und C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung, evtl. übler Nachrede etc. Am 8. Mai 2018 teilte sie den Parteien mit, dass sie die Strafuntersuchung als vollständig erachte und beab- sichtige, gegen den Beschwerdeführer beim Regionalgericht Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) Anklage zu erheben (pag. 231, Ziff. 2) und gegen den Verurteilten wegen falscher Anschuldigung ein Strafbefehlsverfah- ren einzuleiten (pag. 232, Ziff. 4). Der Strafbefehl gegen den Verurteilten datiert vom 13. August 2018 (pag. 261) und wurde diesem am 15. August 2018 eröffnet (pag. 265). Er erhob dagegen keine Einsprache. Die Anklageschrift gegen den Beschwerdeführer datiert vom 7. November 2018 (pag. 266 [siehe dazu auch die Einstellungsverfügung vom 21. Juni 2018 auf pag. 257 f., wobei diesbezüglich auf das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 6B_1346/2017 vom 20. September 2018 E. 1.3 f. aufmerksam zu machen ist]). Gleichentags verfügte die Staatsanwaltschaft die Trennung der bei- den Verfahren EO 17 2114 (betreffend den Verurteilten) und EO 17 6534+2877 (betreffend den Beschwerdeführer) (pag. 3/1 f.). Gegen die Verfahrenstrennung erhob der Beschwerdeführer am 16. November 2018 Beschwerde. In ihren Stellungnahmen vom 10. respektive vom 14. Dezember 2018 beantragten sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Verurteilte, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuwei- sen. Mit Replik vom 9. Januar 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechts- begehren fest. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 14. Januar 2019 verzichtete der Verurteilte auf eine Duplik. Der Straf- und Zivilkläger E.________ liess sich nicht vernehmen. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schwei- zerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Den Argumenten der Generalstaatsanwaltschaft, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne, kann nicht gefolgt werden: 2.2 Mit der (notabene nicht anfechtbaren) Mitteilung nach Art. 318 StPO vom 8. Mai 2018 stellte die Staatsanwaltschaft den Parteien bloss in Aussicht, gegen den Ver- urteilten das Strafbefehlsverfahren einzuleiten. Es wurde mit diesem Schreiben weder ein anderes Verfahren eingeleitet noch eine Verfahrenstrennung vorge- 2 nommen. Dass die Staatsanwaltschaft anschliessend quasi direkt zum Erlass eines Strafbefehls gegen den Verurteilten schritt (und damit das Verfahren faktisch be- reits abtrennte), war strafprozessual nicht angängig. Wenn schon hätte vorab die Verfahrensabtrennung verfügt werden müssen. Diese hätte der Beschwerdeführer anfechten können. Die «Trennung» der Verfahren erst, nachdem der nicht ange- fochtene Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen und damit das Verfahren EO 17 2114 längst abgeschlossen war, ist rechtlich unzulässig. Soweit die Generalstaats- anwaltschaft auf den Grundsatz von Treu und Glauben hinweist, ist anzumerken, dass staatliche Behörden diesbezüglich eine Vorleistungspflicht haben. Sie können ein Handeln nach Treu und Glauben eines (anwaltlich vertretenen) Privaten nur einfordern, wenn sie selber diesem Grundsatz gemäss handeln respektive gehan- delt haben. 2.3 Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert im Weiteren, das Begehren, wonach die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, die Verfahren nicht abzutrennen, sei nicht mehr umsetzbar. Der Strafbefehl vom 13. August 2018 sei längst in Rechtskraft erwachsen. Eine gemeinsame Verfahrensführung sei nicht mehr möglich. Folglich könne der Beschwerdeführer durch die Beschwerde keine günstigere Entscheidung für sich herbeiführen. Das Bundesgericht habe sich in einem unpublizierten Ent- scheid zwar dafür ausgesprochen, dass wenn eine Verfahrenstrennung sachlich nicht begründet gewesen sei, das gegen einen Mitbeschuldigten im abgekürzten Verfahren erlangte Urteil nichtig sei (Urteil des Bundesgerichts 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016, E. 3.3). Die dortige Situation sei indessen nicht mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbar, weil das Strafbefehlsverfahren bei Vorliegen der Voraus- setzungen zwingend anzuordnen sei. Es sei auf die Kritik gegen dieses Urteil hin- zuweisen (CESAROV, Nr. 38 Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 23. Mai 2016 i.S. A. gegen B. und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau – 1B_11/2016, in: forumpoenale 6/2016 S. 325 ff.), wonach die Vorausset- zungen zur Annahme von Nichtigkeit in vergleichbaren Fällen nicht gegeben seien. Mithin wäre nicht von Nichtigkeit des Strafbefehls auszugehen, selbst wenn keine sachlichen Gründe für eine Verfahrenstrennung vorgelegen hätten. Diesen Darlegungen kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie der Beschwerdefüh- rer richtig ausführt, kann in diesem Kontext im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016 und dessen zutreffende Erwä- gung 3 verwiesen werden: Der Beschwerdeführer wendet ein, die Anklageschrift und das Urteil im abgekürzten Verfahren könn- ten jedenfalls nicht als nichtig angesehen werden. […] Ein rechtswidriger Entscheid ist im Allgemeinen anfechtbar. Von der Anfechtbarkeit zu unterscheiden ist die Nichtigkeit. Einem nichtigen Entscheid geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Nach der Rechtsprechung ist ein Entscheid nichtig, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260; 138 II 501 E. 3.1 S. 503; je mit Hinweisen). […] Gegen die Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers kann kein abgekürztes Verfahren geführt werden. Sie müssen sich deshalb im ordentlichen Verfahren ver- 3 antworten. Da die Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist, muss auch er sich dem ordentlichen Verfahren stellen. Das abgekürzte Verfahren hätte daher nie durchge- führt werden dürfen. Die Anklageschrift vom 18. Dezember 2014 und das Urteil des Bezirksgerichts vom 26. März 2015 ergingen somit in einem unzulässigen Verfahren, weshalb es diese Rechtsakte nie hätte geben dürfen. Dieser Mangel wiegt besonders schwer und ist leicht erkennbar. Die Rechts- sicherheit steht der Annahme der Nichtigkeit nicht entgegen. Als im abgekürzten Verfahren die Staatsanwaltschaft dem Bezirksgericht die Anklage einreichte und dieses sein Urteil fällte, war die Frage, ob dieses Verfahren zulässig war, noch nicht rechtskräftig geklärt. Entsprechend musste den Beteiligten von Anfang an bewusst sein, dass die im abgekürzten Verfahren vorgenommenen Pro- zesshandlungen hinfällig werden könnten. Wenn die Vorinstanz die Nichtigkeit der Anklageschrift vom 18. Dezember 2014 und des Urteils des Bezirksgerichts vom 26. März 2015 festgestellt hat, hält das daher vor Bundesrecht stand. Wollte man anders entscheiden, könnten - was offensichtlich nicht an- geht - die Staatsanwaltschaft und das Sachgericht in einem Fall wie hier vollendete Tatsachen schaf- fen, bevor die Zulässigkeit der Verfahrenstrennung im Rechtsmittelverfahren geklärt ist. Gegen den Verurteilten konnte kein Strafbefehlsverfahren geführt werden. Mit Blick auf sein Aussageverhalten einerseits und dasjenige seines Bruders andererseits muss auch er sich im ordentlichen Verfahren verantworten. Der Strafbefehl vom 13. August 2018 erging in einem unzulässigen Verfahren, weshalb es diesen Rechtsakt nie hätte geben dürfen. Dieser Mangel wiegt namentlich vor dem Hinter- grund, dass der Strafbefehl vor der Verfahrensabtrennungsverfügung erfolgte, be- sonders schwer und ist leicht erkennbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016 E. 3.3). Als (im Strafbefehlsverfahren) die Staats- anwaltschaft dem Verurteilten den Strafbefehl zustellte, war die Frage, ob dieses Verfahren zulässig sein kann, noch nicht rechtskräftig geklärt. Entsprechend muss- te den Beteiligten bewusst sein, dass die im Strafbefehlsverfahren vorgenomme- nen Prozesshandlungen hinfällig werden könnten, andernfalls der Beschwerdefüh- rer vor vollendete Tatsachen gestellt würde. Wenn ein offensichtlich unzulässiges abgekürztes Verfahren als nichtig erklärt werden kann, gilt dies umso mehr für ein(en) Strafbefehl(sverfahren), ist der Strafbefehl doch bloss eine «Offerte», die erst mangels Einsprache zum rechtskräftigen Urteil werden kann. Dementspre- chend ist die Nichtigkeit des Strafbefehls vom 13. August 2018 im Verfahren EO 17 2114 festzustellen. Was im Übrigen CESAROV vorbringt (insb: Auch ein Strafbefehl, der ausgefällt wird, weil die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (trotz abweichender Aussagen von Mit- beschuldigten) als «anderweitig ausreichend geklärt» erachtet, stünde unter dem Damoklesschwert der Nichtigkeit, denn es könnte von den Mitbeschuldigten (grundsätzlich jederzeit) behauptet werden, das Strafbefehlsverfahren gegen den Mitbeschuldigten und die Anklageerhebung gegen sie selbst seien aufgrund abweichender Aussagen «unzulässig» und daher nichtig gewesen. Jede staatliche In- stanz wäre von Amtes wegen verpflichtet, die gesamten Akten zu studieren und abzuwägen, ob die Trennung sachlich gerechtfertigt oder eine Vereinigung sachlich geboten war, was – in den Worten des Bundesgerichtes – «offensichtlich nicht angeht». [CESAROV, a.a.O., S: 328]), überzeugt nicht. Selbst wenn dieses Vorgehen teilweise gelebte Praxis sein soll, ist über des- sen strafprozessuale Zulässigkeit (im Einzelfall) nichts gesagt. An dieser Stelle braucht indes nicht näher darauf eingegangen zu werden. 2.4 Nach dem Gesagten ist auf die im Übrigen form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten. 4 3. 3.1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn: a. eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder b. Mittäterschaft oder Teilnahme vor- liegt (Art. 29 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Abweichend vom Grundsatz der Verfahrenseinheit von Art. 29 soll ein Verfahren nur getrennt werden, wenn sachliche Gründe hierfür vorliegen. Dies soll aber die Ausnahme sein. Ein Abweichen vom Grundsatz der Verfahrenseinheit und die Geltendmachung einer Ausnahme nach Art. 30 rechtfertigen sich nur, wenn objektive Gründe vorliegen, die der Sache dienen. Sachliche Gründe können etwa ei- ne grosse Anzahl Mittäter bei Massendelikten sein, wie im Bereich der Netzwerkkriminalität häufig, langwierige Auslieferungsverfahren von Mitbeschuldigten im Ausland oder die Verjährung von Über- tretungen, die gem. Art. 17 Abs. 2 zusammen mit einem Verbrechen beurteilt werden sollen. Vorlie- gende Gründe dienen insb. der Verfahrensbeschleunigung. Zur Beurteilung der Gründe, die ein Ab- weichen von der sachlichen Zuständigkeit rechtfertigen, kann die bisherige Praxis der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts herangezogen werden. Beim Abweichen von der sachlichen Zu- ständigkeit dürfen die Verfahrensgarantien nicht beeinträchtigt werden. Die Bundesgerichtsbarkeit kann im Falle des Fehlens der Voraussetzungen der sachlichen Zuständigkeit direkt aus den staats- vertraglichen Bestimmungen von Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 1 EMRK gestützt auf das Beschleuni- gungsgebot begründet werden. Ebenso kann dies eine sachliche Relevanz für eine Ausnahme i.S.v. Art. 30 begründen. Die Ausnahmeregelung zur Beurteilung von Sonderfällen ist offen gehalten wor- den und konkretisiert sich mit der Rechtsprechung. Angerufen werden kann Art. 30 beispielsweise, wenn ein Verfahren vordringlich durchgeführt werden muss, da sich eine beschuldigte Person bereits in Haft befindet und Art. 5 Abs. 2 anzuwenden ist. Hier kann gem. Art. 30 vom Grundsatz der Verfah- renseinheit abgewichen und eine Ausnahme gemacht werden, indem die Verfahren getrennt anhand genommen werden. In der Literatur werden als sachliche Gründe etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen genannt. Alle Bei- spiele beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf orga- nisatorische Aspekte auf Seiten der Strafbehörden (BARTETZKO, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3-4a zu Art. 30 StPO). Art. 29 StPO statuiert nach seiner ausdrücklichen Marginalie den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes schon seit Langem ein Wesens- merkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich widerspre- chender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Straf- zumessung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstren- nung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Ver- fahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31; 214 E. 3.2 S. 219; Urtei- le 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4; 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.1 = Pra 2015 Nr. 89 S. 708; je mit Hinweisen). Dass die Strafbehörde gegen eine oder mehrere mitbeschuldigte Personen ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362 StPO) durchführen will, bildet in Fällen von Mittäterschaft und Teilnahme (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO) für sich alleine noch keinen zulässigen Trennungsgrund. Bevor die Staatsanwaltschaft ein abgekürztes Verfahren abtrennt (Art. 359 Abs. 1 StPO), hat sie zu 5 prüfen (und in der Trennungsverfügung gegebenenfalls zu begründen), ob und inwiefern eine Tren- nung nach Art. 29-30 StPO überhaupt zulässig ist (Urteil 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.5.3 und 2.8) (Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2). 3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, vorliegend bestehe der sachliche Grund der Verfahrenstrennung einerseits darin, dass der Verurteilte bei Abschluss der Ermittlungen geständig gewesen sei und die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 352 Abs. 1 StPO gegen ihn einen Strafbefehl habe erlassen müssen. Der Be- schwerdeführer hingegen bestreite die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, weshalb beim Gericht Anklage gegen ihn habe erhoben werden müssen. Die Verfahrens- trennung habe andererseits dem Beschleunigungsgebot gedient: Durch die Verfah- renstrennung habe der bereits liquide Vorwurf gegen den Verurteilten zeitnah ab- geurteilt werden können. Somit habe dieses prozessuale Vorgehen eine unnötige Verzögerung im Verfahren gegen den Verurteilten verhindert. Hinzu komme, dass die Gefahr sich widersprechender Urteile – welche in Verfahren mit sich gegensei- tig belastenden Beschuldigten regelmässig bestehe – hier marginal sein dürfte. Der Strafbefehl gegen den Verurteilten sei bereits in Rechtskraft erwachsen und könne vom Regionalgericht eingesehen werden. Der Verurteilte lässt ausführen, die Trennung habe Sinn gemacht. Andernfalls wäre er unnötig länger in einem Verfahren beteiligt gewesen. Die persönlichen und ma- teriellen Aufwendungen wären höher gewesen. So zum Beispiel die amtliche Ent- schädigung, die ja zurückzuzahlen sei. 3.3 Das Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft, es habe zwingend ein Strafbe- fehlsverfahren durchgeführt werden müssen, weswegen die Abtrennung sachlich begründet sei, überzeugt nicht. Erstens ist in der Lehre strittig, wie der Wortlaut von Art. 352 Abs. 1 SPO genau zu verstehen ist (vgl. RIKLIN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 14 f. und Fn 35 zu Art. 352 StPO m.w.H.; das Bundesge- richt hat die Frage bisher nicht entschieden). Zweitens ist hier, wiederum mit Blick auf das unstete Aussageverhalten des Verurteilten, weder das Kriterium des (kri- tisch und mit objektiven Beweismitteln zu untermauernden respektive zu überprü- fenden) Geständnisses erfüllt noch ist der Sachverhalt anderweitig ausreichend geklärt. Im Gegenteil behauptet der Beschwerdeführer, der rechtsrelevante Sach- verhalt sei in Wirklichkeit gänzlich anders als ihn der Verurteilte in seinen späteren Einvernahmen geschildert habe. Er bezichtigt ihn mehrfach direkt der Lüge. In ei- ner solchen Konstellation sind beide Beschuldigte im gleichen Verfahren gerichtlich zu befragen und deren angebliche Straftaten gemeinsam zu beurteilen. Auch anderweitig lässt sich mit Blick auf die dargestellte Literatur und Rechtspre- chung kein sachlicher Grund für eine Verfahrenstrennung erkennen. Weder lässt sich ein solcher mit den womöglich entstehenden höheren Kosten begründen noch ergibt er sich aus dem Beschleunigungsgebot. Der Grundsatz der Prozessökono- mie geht nicht so weit, dass zwingend gemeinsam zu beurteilende Beschuldigte die Möglichkeit erhalten, bei einem Geständnis rasch und ohne öffentliche Gerichts- verhandlung abgeurteilt zu werden. Ein Beschuldigter hat keinen unabdingbaren Anspruch auf ein Strafbefehlsverfahren, nur weil es einfacher, billiger, ohne Öffent- lichkeit und damit vorteilhafter für ihn ist. Ausserdem hätte das Verfahren gegen die Beschuldigten nicht deutlich weniger beschleunigt zu einem gesamthaften Ende 6 gebracht werden können, wenn die Staatsanwaltschaft rasch nach der Mitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO die Anklage an das Regionalgericht überwiesen und dieses in einer (relativ kurzen) Hauptverhandlung die Sache behandelt hätte. So- weit es der Staatsanwaltschaft darum gegangen sein könnte, gegen den Verurteil- ten eine Verurteilung zu erwirken, die im Gerichtsverfahren gegen den Beschwer- deführer ein hartes Faktum dargestellt hätte, so wäre dies zwar praktisch verständ- lich, rechtlich aber nicht angängig. Anders als die Generalstaatsanwaltschaft aus- führt, ist die Gefahr sich widersprechender Urteile hier durchaus real. Diese Gefahr gilt es mit Blick auf Art. 29 f. StPO zu eliminieren. Nichts anderes ergibt sich aus dem von den Generalstaatsanwaltschaft vorgebrachten Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2 (siehe dazu vorne E. 3.1). 4. Die angefochtene Verfügung vom 7. November 2018 enthält keine Begründung. Sie vermag daher den Anforderungen von Art. 3 Abs. 2 Bst. c, Art. 81 Abs. 1 SPO und Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) nicht zu genügen. Es ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Dispositiv festzustellen. Durch die Nachbegründung der Generalstaatsanwaltschaft konnte der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf rechtliches Gehör im Be- schwerdeverfahren dennoch wahrnehmen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten: Die Beschwerde ist begründet. Die angefoch- tene Verfügung vom 7. November 2018 ist aufzuheben. Der Strafbefehl vom 13. August 2018 im Verfahren EO 17 2114 ist nichtig, was im Dispositiv festzustel- len ist. Die Staatsanwaltschaft verletzte das rechtliche Gehör des Beschwerdefüh- rers, was im Dispositiv ebenfalls festzuhalten ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtlichen Entschädigungen werden am Ende des Ver- fahrens durch die Staatsanwaltschaft bzw. durch das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 7. November 2018 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl vom 13. August 2018 im Verfahren EO 17 2114 nichtig ist. 3. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschuldigten/Beschwerdeführers verletzt wurde. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 5. Die Staatsanwaltschaft bzw. das urteilende Gericht legen die amtlichen Entschädi- gungen am Ende des Verfahrens fest. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Verurteilten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Straf- und Zivilkläger, v.d. Rechtsanwalt F.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten) - Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsident H.________ (PEN 18 254) Bern, 22. Januar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Stucki Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 8 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9