1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 1 des Entscheids des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura- Seeland vom 8. November 2018 wird insoweit aufgehoben, als eine Haftdauer bis am 4. Februar 2019 angeordnet worden ist. Stattdessen wird die Haftdauer beschränkt bis zum Abschluss der Einvernahme von F.________ vom 28. November 2018. In deren Anschluss ist der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Den Rest trägt der Kanton Bern.