7. Diesen Ausführungen zufolge dringt der Beschwerdeführer mit seinem hauptsächlichen Anliegen, nämlich einer unverzüglichen Haftentlassung infolge fehlender Haftvoraussetzungen, nicht durch. Jedoch wird die angeordnete Dauer der Untersuchungshaft erheblich gekürzt. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich, dem Beschwerdeführer lediglich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen; den Rest trägt der Kanton Bern.