8 Zeitbudgets zu erfolgen. Kollusionsgefahr besteht derzeit lediglich in Bezug auf eine Einflussnahme auf F.________. Dessen parteiöffentliche Einvernahme ist für den 28. November 2018 vorgesehen. Hiernach lässt sich die Kollusionsgefahr nicht mehr begründen. Die Dauer der Untersuchungshaft ist somit auf das Ende der Einvernahme vom 28. November 2018 zu beschränken. Im Anschluss daran ist der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft zu entlassen.