_ ist für den 28. November 2018 vorgesehen. Hierbei soll er sich unbeeinflusst dazu äussern können, wie es dazu gekommen ist, dass ein an ihn gerichtetes Schreiben in das Kellerabteil mit den Drogen gekommen ist. Auf welche weiteren Personen der Beschwerdeführer einwirken könnte, ist nicht bekannt. Wie erwähnt, erschliesst sich für die Beschwerdekammer nicht, ob das Mobiltelefon des Beschwerdeführers hat aufgefunden und ausgewertet werden können. Somit lässt sich eine Kollusionsgefahr mit Blick auf allfällige weitere Personen auch nicht mit eventuellen Ermittlungsergebnissen aus der (angeblichen) Telefonauswertung begründen.