Da in den Haftakten nicht näher ausgeführt worden ist, ob das Mobiltelefon im Anschluss an die Einvernahme zu Hause hat gefunden werden können, kann die entsprechende Aussage des Beschwerdeführers zwar 7 nicht abschliessend gewürdigt werden. Jedoch ist mit Blick auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Kollusionsneigung bejaht hat. Es gilt nun somit zu verhindern, dass sich der Beschwerdeführer mit F.________ in Kontakt setzt. Die Einvernahme von F.________ ist für den 28. November 2018 vorgesehen.