Auffällig ist jedoch auch ein weiterer Punkt, nämlich derjenige, dass der Beschwerdeführer bereits vor Beginn der Einvernahme vom 5. November 2018 mitgeteilt hat, sein Mobiltelefon verloren zu haben. Da in den Haftakten nicht näher ausgeführt worden ist, ob das Mobiltelefon im Anschluss an die Einvernahme zu Hause hat gefunden werden können, kann die entsprechende Aussage des Beschwerdeführers zwar 7 nicht abschliessend gewürdigt werden.