Auf ihn wurden die Strafverfolgungsbehörden aufgrund des im Kellerabteil am D.________ (Weg) aufgefundenen Schreibens der Stadt Biel aufmerksam, das an ihn adressiert gewesen war. Gemäss Wahrnehmungsbericht der Polizei vom 13. Juni 2018 soll es sich dabei um F.________ handeln, welcher im Drogenhandel tätige albanische Staatsangehörige beherbergt haben soll. Die Vermutung, dass er ebenfalls in die Sache involviert sein könnte, ist ebenso wenig zu beanstanden wie die gestützt auf das Verhalten des Beschwerdeführers getroffene Annahme, dass der Beschwerdeführer ihn in seinem Aussageverhalten beeinflussen könnte. Der Beschwerdeführer verweigert in jeder Hinsicht die Aussage.