Den Haftakten ist diesbezüglich lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 5. November 2018 gegenüber der Polizei geltend gemacht hat, das Mobiltelefon verloren zu haben, worauf ihm die Polizei in Aussicht gestellt hat, im Anschluss an die Einvernahme mit ihm nach Hause zu gehen und dort das Mobiltelefon gegebenenfalls sicherzustellen (Einvernahmeprotokoll vom 5. November 2018 Z. 19-25). Weitere Hinweise bezüglich des Mobiltelefons fehlen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Zeitablaufs seit Identifikation als Spurengeber kann die Möglichkeit einer Anhaltung von E._______