Ohnehin ist unklar, ob die Strafverfolgungsbehörden tatsächlich im Besitz des Mobiltelefons des Beschwerdeführers sind, so dass dieses einer Auswertung zugeführt werden könnte oder bereits hat zugeführt werden können. Den Haftakten ist diesbezüglich lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 5. November 2018 gegenüber der Polizei geltend gemacht hat, das Mobiltelefon verloren zu haben, worauf ihm die Polizei in Aussicht gestellt hat, im Anschluss an die Einvernahme mit ihm nach Hause zu gehen und dort das Mobiltelefon gegebenenfalls sicherzustellen (Einvernahmeprotokoll vom 5. November 2018 Z. 19-25).