Dass dessen Anhaltung kurz bevorsteht oder welche konkreten Ermittlungshandlungen zu dessen Anhaltung geplant sind, so dass zumindest in der nächsten Zeit von einer möglichen Anhaltung ausgegangen werden dürfte, wird in keiner Weise ausgeführt. Allein aus dem allgemein gehaltenen Hinweis im Haftantrag, wonach eine Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers sowie allfällig weitere Zwangsmassnahmen geplant seien, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass mit Blick auf den Aufenthaltsort von E.________ bzw. dessen Anhaltung neue Ermittlungsergebnisse erwartet würden.