Dazu ist zunächst festzuhalten, dass E.________ bereits im Anschluss an die Hausdurchsuchung vom 6. Juni 2018 im Kellerabteil am D.________ (Weg) als Spurengeber identifiziert worden ist. Sein Aufenthaltsort ist den Strafverfolgungsbehörden nach wie vor nicht bekannt. Damit dem Beschwerdeführer jedoch entgegengehalten werden darf, dass er die Wahrheitsfindung mit Blick auf E._____