(Weg) deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit der dort aufgefundenen Menge an Heroingemisch in irgendeiner Weise zu tun gehabt hat, dass er sich eventuell gar als Verkäufer betätigt hat. Ausgehend davon dürfte ebenso die Vermutung zutreffen, dass der Beschwerdeführer schon vor längerer Zeit von der Beschlagnahme der im Kellerabteil gelagerten Drogenutensilien und Drogen Kenntnis erfahren und dass er aufgrund der bei ihm am 31. Oktober 2018 durchgeführten Hausdurchsuchung den Verdacht gehegt hat, dass die gegen ihn eröffnete Strafuntersuchung auch im Zusammenhang mit der am D.________ (Weg) aufgefundenen Drogen stehen könn-