Der Beschwerdeführer ist scheinbar Drogenkonsument und dürfte somit über Kontakte im Drogenmilieu verfügen. Die aufgefundenen DNA-Spuren im Kellerabteil am D.________ (Weg) deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit der dort aufgefundenen Menge an Heroingemisch in irgendeiner Weise zu tun gehabt hat, dass er sich eventuell gar als Verkäufer betätigt hat.