Dies steht nicht im Widerspruch zu seinem Aussageverweigerungsrecht (Art. 113 StPO). Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht vertreten die Auffassung, dass sich der Beschwerdeführer erst anlässlich der Einvernahme vom 5. November 2018 über das ganze Ausmass der gegen ihn erhobenen Vorwürfe bzw. der gegen ihn eröffneten Strafuntersuchung bewusst geworden sei, Kollusionshandlungen somit nach wie vor möglich seien. Dies mag zutreffen. Indessen ist ebenso ein anderes Szenario möglich. Der Beschwerdeführer ist scheinbar Drogenkonsument und dürfte somit über Kontakte im Drogenmilieu verfügen.