Hätte er kolludieren wollen, wären entsprechende Handlungen zwischen Oktober 2018 und 5. November 2018 bereits erfolgt. Die angeordnete Untersuchungshaft komme einer unzulässigen Beugehaft gleich. 5.4 Anders als der Beschwerdeführer meint, spielt sein Aussageverhalten bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr sehr wohl eine Rolle, auch wenn es, für sich allein genommen, eine solche nicht zu begründen vermag (Urteil des Bundesgerichts 1B_270/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.4). Dies steht nicht im Widerspruch zu seinem Aussageverweigerungsrecht (Art. 113 StPO).