_____) und der Name einer dritten Person (F.________) am Fundort habe erhältlich gemacht werden können, eine Kollusionsmöglichkeit dar. Zudem sei er, obschon er seit der am 31. Oktober 2018 bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung über die gegen ihn eingeleitete Strafuntersuchung informiert gewesen sei – in Freiheit belassen worden und erst im Anschluss an die polizeiliche Einvernahme vom 5. November 2018, nachdem er die Aussagen verweigert habe, mit der Begründung, es liege Kollusionsgefahr vor, festgenommen worden. Hätte er kolludieren wollen, wären entsprechende Handlungen zwischen Oktober 2018 und 5. November 2018 bereits erfolgt.