5.3 Demgegenüber verneint der Beschwerdeführer das Vorliegen von konkreten und ernsthaft zu befürchtenden Umständen, welche dafür sprechen würden, dass er im Fall einer Haftentlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit kolludieren werde. Weder lasse sein Verhalten (Aussageverweigerung, das Einreichen einer schriftlichen Erklärung bezüglich des sichergestellten Bargelds, allenfalls weitere Kollusionshand- 5 lungen) auf Kollusionsgefahr schliessen, noch stelle der Umstand, dass ein zweiter Spurengeber habe identifiziert (E._____