Die drohende Kollusionsgefahr ist somit genügend konkret. Dass der Beschuldigte aus freien Stücken und pünktlich zum Einvernahmetermin erschien ist im Zusammenhang mit der Prüfung von Kollusionsgefahr nicht von Belang, ein solches Verhalten wäre allenfalls bei geltend gemachter Fluchtgefahr günstig für den Beschuldigten. Es gilt nun zu verhindern, dass der Beschuldigte jetzt, nachdem er mit den Ergebnissen der beiden Hausdurchsuchungen konfrontiert worden ist, die weiteren geplanten Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft behindert oder zu verdunkeln versucht. Kollusionsgefahr ist somit klarerweise gegeben.