Diese Tatsache steht einer nach wie vor andauernden Kollusionsgefahr aber in keiner Weise entgegen. Der Beschuldigte war vor dem 05.11.2018 noch gar nicht mit den Ergebnissen seiner eigenen Hausdursuchung und vor allem nicht mit jenen der Hausdurchsuchung am D.________ (Weg) konfrontiert worden. Er konnte sich somit des ganzen Ausmasses der Vorwürfe in der eröffneten Strafuntersuchung noch gar nicht bewusst sein. Dass er schon nur betreffend die ihm bekannten, von der Polizei sichergestellten Gegenstände bei ihm zu Hause zu Kollusionshandlungen zumindest bereit war, hat er in diesen fünf Tagen tatkräftig unter Beweis gestellt: