Angesichts dieser Umstände ist vorliegend konkret zu befürchten, dass sich der Beschuldigte im Falle einer Entlassung in Freiheit mit E.________ oder allfälligen weiteren Beteiligten absprechen könnte bzw. vorhandene Beweismittel beeinflussen oder beiseite schaffen könnte, um so die Wahrheitsfindung zu gefährden oder gar zu verunmöglichen. Es ist zwar zutreffend, dass der Beschuldigte zwischen Hausdurchsuchung und Verhaftung während 5 Tagen auf freiem Fuss war und bereits in diesem Zeitpunkt die Gelegenheit hatte zu kolludieren. Diese Tatsache steht einer nach wie vor andauernden Kollusionsgefahr aber in keiner Weise entgegen.