Dem ist zunächst beizupflichten. Das Zwangsmassnahmengericht führt zur Begründung der Kollusionsgefahr Folgendes aus: Vorliegend ist unklar, wem die sichergestellten Drogen und Gegenstände gehören und wie viele Personen in welcher Art und Weise und in welchem Ausmass beteiligt sind. Der mutmassliche Mittäter E.________, dessen DNA-Profil auch auf den Minigrips sichergestellt wurde, ist derzeit unbekannten Aufenthaltes. Angesichts dieser Umstände ist vorliegend konkret zu befürchten, dass sich der Beschuldigte im Falle einer Entlassung in Freiheit mit E.____