Aktenkundig sind diesbezüglich nur die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag, wonach es sich bei diesem um Heroingemisch und Streckmittel gehandelt hat. Dass die Rolle des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den aufgefundenen Drogen und anderen Gegenständen noch unklar ist, steht der Annahme des dringenden Tatverdachts indessen nicht entgegen.