19 Abs. 1 BetmG nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Indessen ist an dieser Stelle dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass aufgrund der im Haftverfahren eingereichten Akten der Vorwurf der qualifizierten Tatbegehung nicht bejaht werden kann. Hierzu fehlen die konkreten Auswertungsergebnisse des im Kellerabteil am D.________ (Weg) sichergestellten braunen Pulvers. Aktenkundig sind diesbezüglich nur die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag, wonach es sich bei diesem um Heroingemisch und Streckmittel gehandelt hat.