Aufgrund des am 6. Juni 2018 sichergestellten Heroingemischs, der auf diversen Minigrips gesicherten DNA-Spuren des Beschwerdeführers, der auch an seinem Domizil festgestellten Taschenwaage sowie unter Berücksichtig des Umstands, dass er scheinbar als Drogenkonsument bekannt ist (jedenfalls wird dies vom Verteidiger nicht in Abrede gestellt), kann der dringende Tatverdacht der Widerhandlung gegen das BetmG im Sinn einer Verletzung von Art. 19 Abs. 1 BetmG nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden.