4.2 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, in den Verkauf von Heroin involviert zu sein, was gestützt auf die – wenn auch knapp belegten – Haftakten nicht zu beanstanden ist. Aufgrund des am 6. Juni 2018 sichergestellten Heroingemischs, der auf diversen Minigrips gesicherten DNA-Spuren des Beschwerdeführers, der auch an seinem Domizil festgestellten Taschenwaage sowie unter Berücksichtig des Umstands, dass er scheinbar als Drogenkonsument bekannt ist (jedenfalls wird dies vom Verteidiger nicht in Abrede gestellt), kann der dringende Tatverdacht der Widerhandlung gegen das BetmG im Sinn einer Verletzung von Art.