Im Anschluss an die Einvernahme wurde der Beschwerdeführer festgenommen. Auch anlässlich der Hafteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft verweigerte der Beschwerdeführer die Aussagen. 4. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens gegen die beschuldigte Person besteht.