Er äusserte sich somit nicht zu dem gegen ihn von der Polizei erhobenen Verdacht der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (gemäss Einvernahmeprotokoll Z. 4: Handel mit Heroin), begangen am 6. Juni 2018 und früher in Biel am D.________ (Weg) und anderswo. Indessen reichte der Beschwerdeführer eine von ihm und seiner Mutter unterzeichnete Bestätigung ein, wonach der sichergestellte Bargeldbetrag seiner Mutter gehöre und es sich um Erspartes, Taschengeld und Geburtstagsgeld handle, das er für die Autoprüfung habe zurücklegen müssen. Im Anschluss an die Einvernahme wurde der Beschwerdeführer festgenommen.