Der Beschwerdeführer meldete sich indessen am Nachmittag desselben Tages bei der Kantonspolizei. Telefonisch wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer am 5. November 2018 zur Einvernahme bei der Polizei erscheinen soll. Diesen Termin nahm der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Verteidiger wahr. In der Folge machte der Beschwerdeführer von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Er äusserte sich somit nicht zu dem gegen ihn von der Polizei erhobenen Verdacht der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (gemäss Einvernahmeprotokoll Z. 4: Handel mit Heroin), begangen am 6. Juni 2018 und früher in Biel am D._____