3. 3.1 Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (E. 4) und besondere Haftgründe (E. 5) vorliegen. Unbestritten ist, dass der der Strafuntersuchung zugrunde liegende Tatbestand (Art. 19 BetmG) – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigt. 3.2 Der massgebliche Sachverhalt präsentiert sich gemäss den im Haftverfahren zur Verfügung gestellten Akten wie folgt: