(nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 17. November 2018 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids sowie die sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 20. November 2018 – unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid – auf eine Stellungnahme. Der mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwalt C.________ schloss in seiner Stellungnahme vom 22. November 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.