Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 477 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. November 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Ber- ner Jura-Seeland, Spitalstrasse 11, 2502 Biel Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 8. November 2018 (ARR 18 376) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). Gestützt auf deren An- trag ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) mit Entscheid vom 8. November 2018 Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten an, d.h. bis am 4. Februar 2019. Hiergegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 17. November 2018 Beschwerde und bean- tragte die Aufhebung des Entscheids sowie die sofortige Entlassung aus der Unter- suchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 20. November 2018 – unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid – auf eine Stellungnahme. Der mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdever- fahren betraute Staatsanwalt C.________ schloss in seiner Stellungnahme vom 22. November 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft wurden dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 23. November 2018 zugestellt. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist (E. 4) und besondere Haftgründe (E. 5) vorliegen. Unbestritten ist, dass der der Strafuntersuchung zugrunde liegen- de Tatbestand (Art. 19 BetmG) – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigt. 3.2 Der massgebliche Sachverhalt präsentiert sich gemäss den im Haftverfahren zur Verfügung gestellten Akten wie folgt: Aufgrund eines Hinweises einer Mieterin fand die Kantonspolizei Bern am 6. Juni 2018 in einem Kellerabteil am D.________ (Weg) in Biel verschiedene Drogen- utensilien (Löffel, Waagen, Minigrips) sowie eine grössere Menge braunes Pulver (abgepackt in mehrere Minigrips, insgesamt 158.5 Gramm brutto). Darüber hinaus konnte sie einen Plastiksack mit Marihuana (42.55 Gramm brutto), 40 Blister Xanax (total 388 Tabletten), 3 Blister Ritalin (insgesamt 30 Tabletten) und verschiedene Waffen sicherstellen. Die Auswertung des braunen Pulvers beim IRM hat ergeben, 2 dass es sich dabei um Heroingemisch und Streckmittel handelt (Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2018). Auf zwei (im Kühlschrank) und drei (auf dem Glastisch) vorgefundenen Minigrips sind DNA-Spuren des Beschwerde- führers und auf einem Behältnis DNA-Spuren eines gewissen E.________ gesi- chert worden (Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 6. November 2018; Vorhalt anlässlich der Hafteinvernahme vom 5. November 2018, Z. 52-61 des ent- sprechenden Protokolls). Weiter wurde im fraglichen Kellerabteil auch ein Doku- ment, das an eine Person namens F.________ adressiert war, aufgefunden. Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 22. No- vember 2018 konnte bisher nicht in Erfahrung gebracht werden, was E.________ und F.________ mit den aufgefundenen Drogen zu tun haben. Der Aufenthaltsort von E.________ ist nicht bekannt. Er wird polizeilich gesucht. F.________ wird am 28. November 2018 zur Sache einvernommen. Aktenkundig ist ferner, dass sich die vorgenannte Mieterin am Abend des 6. Juni 2018 erneut an die Kantonspolizei gewandt und berichtet hat, dass ihre Nachbarn bei ihr gewesen seien und sie gebeten hätten, nichts über sie zu berichten. Diese Nachbarn hätten sich im Übrigen nach Abzug der Polizei in den Keller begeben (Wahrnehmungsbericht der Kantonspolizei Bern vom 13. Juni 2018). Rund vier Monate später, konkret am 31. Oktober 2018, fand am Wohnort des Be- schwerdeführers eine Hausdurchsuchung statt. Anlässlich dieser wurden diverse leere Flaschen mit kodeinhaltigen Flüssigkeitsrückständen, eine Taschenwaage und eine grössere Menge Bargeld (CHF 1'750.00 und EUR 50.00) sichergestellt. Der Beschwerdeführer konnte vor Ort nicht vorgefunden werden, so dass die Hausdurchsuchung in Anwesenheit seiner Mutter durchgeführt wurde. Der Be- schwerdeführer meldete sich indessen am Nachmittag desselben Tages bei der Kantonspolizei. Telefonisch wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer am 5. November 2018 zur Einvernahme bei der Polizei erscheinen soll. Diesen Termin nahm der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Verteidiger wahr. In der Folge machte der Beschwerdeführer von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Er äusserte sich somit nicht zu dem gegen ihn von der Polizei erhobenen Verdacht der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (gemäss Einvernahmepro- tokoll Z. 4: Handel mit Heroin), begangen am 6. Juni 2018 und früher in Biel am D.________ (Weg) und anderswo. Indessen reichte der Beschwerdeführer eine von ihm und seiner Mutter unterzeichnete Bestätigung ein, wonach der sicherge- stellte Bargeldbetrag seiner Mutter gehöre und es sich um Erspartes, Taschengeld und Geburtstagsgeld handle, das er für die Autoprüfung habe zurücklegen müssen. Im Anschluss an die Einvernahme wurde der Beschwerdeführer festgenommen. Auch anlässlich der Hafteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft verweigerte der Beschwerdeführer die Aussagen. 4. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens ge- gen die beschuldigte Person besteht. 3 4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt im Haftprüfungsverfahren zur Begründung des dringenden Tatverdachts der Nachweis von konkreten Ver- dachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrschein- lichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse ist nicht er- forderlich. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Es reicht aus, wenn die Strafverfolgungsbehörden mit vertretbaren Gründen dessen Bestehen bejahen durften (BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafunter- suchung noch geringer als im späteren Verlauf des Verfahrens, in welchem ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen ist (BGE 143 IV 316 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 1B_34/2007 vom 27. März 2007 E. 3.3 mit Hinweisen). 4.2 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, in den Verkauf von Heroin involviert zu sein, was gestützt auf die – wenn auch knapp belegten – Haftakten nicht zu beanstanden ist. Aufgrund des am 6. Juni 2018 sichergestellten Heroin- gemischs, der auf diversen Minigrips gesicherten DNA-Spuren des Beschwerde- führers, der auch an seinem Domizil festgestellten Taschenwaage sowie unter Berücksichtig des Umstands, dass er scheinbar als Drogenkonsument bekannt ist (jedenfalls wird dies vom Verteidiger nicht in Abrede gestellt), kann der dringende Tatverdacht der Widerhandlung gegen das BetmG im Sinn einer Verletzung von Art. 19 Abs. 1 BetmG nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Indessen ist an die- ser Stelle dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass aufgrund der im Haftverfah- ren eingereichten Akten der Vorwurf der qualifizierten Tatbegehung nicht bejaht werden kann. Hierzu fehlen die konkreten Auswertungsergebnisse des im Kellerab- teil am D.________ (Weg) sichergestellten braunen Pulvers. Aktenkundig sind diesbezüglich nur die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag, wonach es sich bei diesem um Heroingemisch und Streckmittel gehandelt hat. Dass die Rolle des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den aufgefundenen Drogen und anderen Gegenständen noch unklar ist, steht der Annahme des dringenden Tatverdachts indessen nicht entgegen. 5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnamengericht stützen sich auf den Haftgrund der Kollusions- gefahr (sog. Verdunkelungsgefahr). 5.1 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Diese können sich namentlich aus dem bishe- rigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess (Aussageverhalten, Ko- 4 operationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion usw.), aus ihren persönlichen Merk- malen (Leumund, allfällige Vorstrafen usw.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträ- gen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Be- ziehungen zwischen ihr und den ihn belastenden Personen ergeben (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_146/2018 vom 11. April 2018 E. 2.2; vgl. auch FORSTER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, N. 7 zu Art. 221 StPO). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträch- tigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeu- tung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. 5.2 Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht halten dafür, dass mit Blick auf das Anfangsstadium der Strafuntersuchung keine überhöhten Anforde- rungen an die Kollusionsgefahr zu stellen seien. Dem ist zunächst beizupflichten. Das Zwangsmassnahmengericht führt zur Begründung der Kollusionsgefahr Fol- gendes aus: Vorliegend ist unklar, wem die sichergestellten Drogen und Gegenstände gehören und wie viele Per- sonen in welcher Art und Weise und in welchem Ausmass beteiligt sind. Der mutmassliche Mittäter E.________, dessen DNA-Profil auch auf den Minigrips sichergestellt wurde, ist derzeit unbekannten Aufenthaltes. Angesichts dieser Umstände ist vorliegend konkret zu befürchten, dass sich der Be- schuldigte im Falle einer Entlassung in Freiheit mit E.________ oder allfälligen weiteren Beteiligten absprechen könnte bzw. vorhandene Beweismittel beeinflussen oder beiseite schaffen könnte, um so die Wahrheitsfindung zu gefährden oder gar zu verunmöglichen. Es ist zwar zutreffend, dass der Be- schuldigte zwischen Hausdurchsuchung und Verhaftung während 5 Tagen auf freiem Fuss war und bereits in diesem Zeitpunkt die Gelegenheit hatte zu kolludieren. Diese Tatsache steht einer nach wie vor andauernden Kollusionsgefahr aber in keiner Weise entgegen. Der Beschuldigte war vor dem 05.11.2018 noch gar nicht mit den Ergebnissen seiner eigenen Hausdursuchung und vor allem nicht mit jenen der Hausdurchsuchung am D.________ (Weg) konfrontiert worden. Er konnte sich somit des ganzen Ausmasses der Vorwürfe in der eröffneten Strafuntersuchung noch gar nicht bewusst sein. Dass er schon nur betreffend die ihm bekannten, von der Polizei sichergestellten Gegenstände bei ihm zu Hause zu Kollusionshandlungen zumindest bereit war, hat er in diesen fünf Tagen tatkräftig unter Beweis gestellt: so hat er seine Mutter dazu gebracht, für das sichergestellte Bargeld eine höchst widersprüchliche Erklärung resp. Begründung zu unterschreiben. Diesbezüglich wird er sich jedenfalls zu erklären haben. Die drohende Kollusionsgefahr ist somit genügend konkret. Dass der Beschuldigte aus freien Stücken und pünktlich zum Einvernahmetermin erschien ist im Zusammen- hang mit der Prüfung von Kollusionsgefahr nicht von Belang, ein solches Verhalten wäre allenfalls bei geltend gemachter Fluchtgefahr günstig für den Beschuldigten. Es gilt nun zu verhindern, dass der Beschuldigte jetzt, nachdem er mit den Ergebnissen der beiden Hausdurchsuchungen konfrontiert worden ist, die weiteren geplanten Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft behindert oder zu verdunkeln versucht. Kollusionsgefahr ist somit klarerweise gegeben. 5.3 Demgegenüber verneint der Beschwerdeführer das Vorliegen von konkreten und ernsthaft zu befürchtenden Umständen, welche dafür sprechen würden, dass er im Fall einer Haftentlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit kolludieren werde. Weder lasse sein Verhalten (Aussageverweigerung, das Einreichen einer schriftlichen Er- klärung bezüglich des sichergestellten Bargelds, allenfalls weitere Kollusionshand- 5 lungen) auf Kollusionsgefahr schliessen, noch stelle der Umstand, dass ein zweiter Spurengeber habe identifiziert (E.________) und der Name einer dritten Person (F.________) am Fundort habe erhältlich gemacht werden können, eine Kollusi- onsmöglichkeit dar. Zudem sei er, obschon er seit der am 31. Oktober 2018 bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung über die gegen ihn eingeleitete Strafuntersu- chung informiert gewesen sei – in Freiheit belassen worden und erst im Anschluss an die polizeiliche Einvernahme vom 5. November 2018, nachdem er die Aussagen verweigert habe, mit der Begründung, es liege Kollusionsgefahr vor, festgenommen worden. Hätte er kolludieren wollen, wären entsprechende Handlungen zwischen Oktober 2018 und 5. November 2018 bereits erfolgt. Die angeordnete Untersu- chungshaft komme einer unzulässigen Beugehaft gleich. 5.4 Anders als der Beschwerdeführer meint, spielt sein Aussageverhalten bei der Beur- teilung der Kollusionsgefahr sehr wohl eine Rolle, auch wenn es, für sich allein ge- nommen, eine solche nicht zu begründen vermag (Urteil des Bundesgerichts 1B_270/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.4). Dies steht nicht im Widerspruch zu sei- nem Aussageverweigerungsrecht (Art. 113 StPO). Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht vertreten die Auffas- sung, dass sich der Beschwerdeführer erst anlässlich der Einvernahme vom 5. No- vember 2018 über das ganze Ausmass der gegen ihn erhobenen Vorwürfe bzw. der gegen ihn eröffneten Strafuntersuchung bewusst geworden sei, Kollusions- handlungen somit nach wie vor möglich seien. Dies mag zutreffen. Indessen ist ebenso ein anderes Szenario möglich. Der Beschwerdeführer ist scheinbar Dro- genkonsument und dürfte somit über Kontakte im Drogenmilieu verfügen. Die auf- gefundenen DNA-Spuren im Kellerabteil am D.________ (Weg) deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit der dort aufgefundenen Menge an Heroingemisch in irgendeiner Weise zu tun gehabt hat, dass er sich eventuell gar als Verkäufer betätigt hat. Ausgehend davon dürfte ebenso die Vermutung zutreffen, dass der Beschwerdeführer schon vor längerer Zeit von der Beschlagnahme der im Keller- abteil gelagerten Drogenutensilien und Drogen Kenntnis erfahren und dass er auf- grund der bei ihm am 31. Oktober 2018 durchgeführten Hausdurchsuchung den Verdacht gehegt hat, dass die gegen ihn eröffnete Strafuntersuchung auch im Zu- sammenhang mit der am D.________ (Weg) aufgefundenen Drogen stehen könn- te. Mit Blick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt sich, die Fra- ge offen zu lassen, welches Szenario nun wahrscheinlicher ist bzw. ob der Be- schwerdeführer bereits vor seiner Verhaftung Gelegenheit zu kolludieren hatte. Hinsichtlich konkreter Kollusionsmöglichkeit halten die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht dafür, dass der Beschwerdeführer in Freiheit mit E.________ und F.________ Absprachen treffen und sie im ihn betreffenden Ver- fahren in kolludierender Weise beeinflussen könnte. Dazu ist zunächst festzuhal- ten, dass E.________ bereits im Anschluss an die Hausdurchsuchung vom 6. Juni 2018 im Kellerabteil am D.________ (Weg) als Spurengeber identifiziert worden ist. Sein Aufenthaltsort ist den Strafverfolgungsbehörden nach wie vor nicht bekannt. Damit dem Beschwerdeführer jedoch entgegengehalten werden darf, dass er die Wahrheitsfindung mit Blick auf E.________ zu beeinträchtigen versuchen könnte, 6 muss erwartet werden, dass dessen Anhaltung und Befragung kurz bevorsteht, handelt es sich bei der hier zu untersuchenden Straftat doch nicht um ein schweres Delikt wie etwa einem Tötungsdelikt. Dass dessen Anhaltung kurz bevorsteht oder welche konkreten Ermittlungshandlungen zu dessen Anhaltung geplant sind, so dass zumindest in der nächsten Zeit von einer möglichen Anhaltung ausgegangen werden dürfte, wird in keiner Weise ausgeführt. Allein aus dem allgemein gehalte- nen Hinweis im Haftantrag, wonach eine Durchsuchung des Mobiltelefons des Be- schwerdeführers sowie allfällig weitere Zwangsmassnahmen geplant seien, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass mit Blick auf den Aufenthaltsort von E.________ bzw. dessen Anhaltung neue Ermittlungsergebnisse erwartet würden. Ohnehin ist unklar, ob die Strafverfolgungsbehörden tatsächlich im Besitz des Mo- biltelefons des Beschwerdeführers sind, so dass dieses einer Auswertung zuge- führt werden könnte oder bereits hat zugeführt werden können. Den Haftakten ist diesbezüglich lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich sei- ner Einvernahme vom 5. November 2018 gegenüber der Polizei geltend gemacht hat, das Mobiltelefon verloren zu haben, worauf ihm die Polizei in Aussicht gestellt hat, im Anschluss an die Einvernahme mit ihm nach Hause zu gehen und dort das Mobiltelefon gegebenenfalls sicherzustellen (Einvernahmeprotokoll vom 5. Novem- ber 2018 Z. 19-25). Weitere Hinweise bezüglich des Mobiltelefons fehlen. Vor die- sem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Zeitablaufs seit Identifikation als Spurengeber kann die Möglichkeit einer Anhaltung von E.________ im Haftverfah- ren nur noch als theoretischer Art bezeichnet werden. Dass der Beschwerdeführer die weiteren geplanten Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft durch Ab- sprachen mit E.________ behindern oder verdunkeln könnte, muss gestützt auf die zur Verfügung gestellten Unterlagen somit als nur noch von theoretischer Natur be- zeichnet werden. Die Kollusionsgefahr lässt sich jedoch mit Blick auf F.________ rechtsgenüglich begründen. Auf ihn wurden die Strafverfolgungsbehörden aufgrund des im Keller- abteil am D.________ (Weg) aufgefundenen Schreibens der Stadt Biel aufmerk- sam, das an ihn adressiert gewesen war. Gemäss Wahrnehmungsbericht der Poli- zei vom 13. Juni 2018 soll es sich dabei um F.________ handeln, welcher im Dro- genhandel tätige albanische Staatsangehörige beherbergt haben soll. Die Vermu- tung, dass er ebenfalls in die Sache involviert sein könnte, ist ebenso wenig zu be- anstanden wie die gestützt auf das Verhalten des Beschwerdeführers getroffene Annahme, dass der Beschwerdeführer ihn in seinem Aussageverhalten beeinflus- sen könnte. Der Beschwerdeführer verweigert in jeder Hinsicht die Aussage. Dies muss er sich – wie erwähnt – entgegenhalten lassen. Ob das Bestätigungsschrei- ben betreffend sichergestelltes Bargeld auf Kollusionsneigung schliessen lässt, kann an dieser Stelle nicht abschliessend gesagt werden. Es ist tatsächlich inhalt- lich nicht ganz widerspruchsfrei bzw. bedarf einer gewissen Interpretation. Auffällig ist jedoch auch ein weiterer Punkt, nämlich derjenige, dass der Beschwerdeführer bereits vor Beginn der Einvernahme vom 5. November 2018 mitgeteilt hat, sein Mobiltelefon verloren zu haben. Da in den Haftakten nicht näher ausgeführt worden ist, ob das Mobiltelefon im Anschluss an die Einvernahme zu Hause hat gefunden werden können, kann die entsprechende Aussage des Beschwerdeführers zwar 7 nicht abschliessend gewürdigt werden. Jedoch ist mit Blick auf das Gesamtverhal- ten des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen- gericht die Kollusionsneigung bejaht hat. Es gilt nun somit zu verhindern, dass sich der Beschwerdeführer mit F.________ in Kontakt setzt. Die Einvernahme von F.________ ist für den 28. November 2018 vorgesehen. Hierbei soll er sich unbe- einflusst dazu äussern können, wie es dazu gekommen ist, dass ein an ihn gerich- tetes Schreiben in das Kellerabteil mit den Drogen gekommen ist. Auf welche weiteren Personen der Beschwerdeführer einwirken könnte, ist nicht bekannt. Wie erwähnt, erschliesst sich für die Beschwerdekammer nicht, ob das Mobiltelefon des Beschwerdeführers hat aufgefunden und ausgewertet werden können. Somit lässt sich eine Kollusionsgefahr mit Blick auf allfällige weitere Per- sonen auch nicht mit eventuellen Ermittlungsergebnissen aus der (angeblichen) Telefonauswertung begründen. Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass der Haftgrund der Kollusionsgefahr – gestützt auf die zur Verfügung gestellten Haftakten – mit Blick auf F.________ ausreichend erstellt ist. 6. 6.1 Die Verlängerung der Untersuchungshaft hat sodann das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit zu wahren. Eine in Haft gehaltene Person hat gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1).Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 5.2, BGE 133 I 168 E. 4.1). Freiheitsentziehende Zwangs- massnahmen sind zudem aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 6.2 Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht festhält, droht mit Blick auf die ge- gen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe, selbst wenn sich diese derzeit im Rahmen von Art. 19 Abs. 1 StPO bewegen, noch keine Überhaft. Ebenfalls ist ihm darin beizupflichten, dass derzeit keine Ersatzmassnahmen ausgemacht werden können, mit welchen der derzeitigen Kollusionsgefahr wirksam begegnet werden könnte. 6.3 Mit Blick auf das zur Kollusionsgefahr Ausgeführte erweist sich jedoch eine ange- ordnete Haftdauer von drei Monaten als unverhältnismässig. Die Bemessung der Haftdauer hat – bei Vorliegen von Kollusionsgefahr – anhand der erkennbaren und notwendigen Beweismassnahmen und in Berücksichtigung des dafür notwendigen 8 Zeitbudgets zu erfolgen. Kollusionsgefahr besteht derzeit lediglich in Bezug auf ei- ne Einflussnahme auf F.________. Dessen parteiöffentliche Einvernahme ist für den 28. November 2018 vorgesehen. Hiernach lässt sich die Kollusionsgefahr nicht mehr begründen. Die Dauer der Untersuchungshaft ist somit auf das Ende der Ein- vernahme vom 28. November 2018 zu beschränken. Im Anschluss daran ist der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 7. Diesen Ausführungen zufolge dringt der Beschwerdeführer mit seinem hauptsächli- chen Anliegen, nämlich einer unverzüglichen Haftentlassung infolge fehlender Haftvoraussetzungen, nicht durch. Jedoch wird die angeordnete Dauer der Unter- suchungshaft erheblich gekürzt. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich, dem Beschwerdeführer lediglich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen; den Rest trägt der Kanton Bern. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschwerdeführers für seine Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft beziehungs- weise das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 i.V.m Art. 138 Abs. 1 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Hälfte der auf das Beschwerdeverfahren entfallenen Entschädigung – im Falle einer Verurtei- lung des Beschwerdeführers – von der Rückzahlungsplicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a f. StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzuzahlen, noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen amtlichem und vollem Honorar erstatten. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 1 des Entscheids des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura- Seeland vom 8. November 2018 wird insoweit aufgehoben, als eine Haftdauer bis am 4. Februar 2019 angeordnet worden ist. Stattdessen wird die Haftdauer beschränkt bis zum Abschluss der Einvernahme von F.________ vom 28. November 2018. In deren Anschluss ist der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden zur Hälf- te, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Den Rest trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren und das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwalt- schaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen (vorab per Fax): - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dentin G.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (mit den Akten) Mitzuteilen (vorab per Fax): - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgefängnis Biel Bern, 26. November 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11