5.3 Zusammenfassend kann gefolgert werden, dass soweit nicht ohnehin angebliche Straftaten verjährt und Strafantragsfristen abgelaufen sind, offensichtlich kein Anfangsverdacht für irgendwie geartete strafrechtlich relevante Sachverhalte ersichtlich ist. Es sind weder «wichtige Verfahrensvorschriften» verletzt worden noch liegt eine unrichtige Rechtsanwendung vor. Was dieses Strafverfahren schliesslich mit der Dispositionsmaxime zu tun haben soll, ist unerfindlich. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.