Wie gesagt ist das Befragungsprotokoll Teil der Strafakten gegen den Beschwerdeführer. Dass Beweismittel vernichtet worden sein könnten, erschöpft sich in einer reinen Mutmassung des Beschwerdeführers, für welche keine Anhaltspunkte erkennbar sind. Im Übrigen ist es unglaubhaft, wenn der Beschwerdeführer – für den Ausgang des Verfahrens freilich absolut irrelevant – mehrfach ausführt, sein (gemieteter) Lastwagen habe der Abgasnorm Euro IV entsprochen.